Wirtschaftsstrafrecht

Unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts sind Straftatbestände des Nebenstrafrechts und allgemeinen Strafrechts in ihrem Bezug zum Wirtschaftsleben und Wirtschaftrecht zu fassen. Dies umschließt sind unter anderem die Bereiche des Insolvenzstrafrechts, Arbeitsstrafrechts, Kapitalmarktstrafrechts und Korruptionsstrafrechts. Weitere zentrale Bereiche sind der Betrug (z.B. Lieferantenbetrug) nebst seinen Sonderformen des Subventionsbetrugs, Kapitalanlagebetrugs, Kreditbetrugs und Submissionsbetrugs (§§ 264, 264a, 265b, 298 StGB) sowie die unternehmensbezogene Untreue.

 

Im Bereich des Arbeitsstrafrecht bilden den Schwerpunkt die illegale Arbeitnehmerüberlassung und die illegale Beschäftigung von Ausländern. Diese gehen häufig Hand in Hand mit Steuerhinterziehung, Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen und Betrug zum Nachteil der Sozialversicherungsträger. Einschlägige Straftatbestände aus dem Nebenstrafrecht sind hier die §§ 15 f. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz sowie §§ 10 f. Schwarzarbeitergesetz.

 

Strafbar sind in Bezug auf den Kapital- und Finanzmarkt verbotenes Insiderhandeln sowie Kurs- bzw. Preismanipulationen (§ 38 WpHG), Verleitung zu Börsenspekulationsgeschäften (§ 61 BörsG) oder die Depotunterschlagung (§ 34 DepotG).

 

Den Kern der Korruptionsdelikte bilden zum einen die Vorteilsgewährung und Bestechung nach den §§ 333 f. StGB, die die Beteiligung eines Amtsträgers voraussetzen. Über das EU-Bestechungsgesetz (EUBestG) und das Gesetz zur Bekämpfung internationaler Bestechung (IntBestG) wird der Anwendungsbereich der §§ 331 ff. StGB auf Taten gegenüber Amtsträger eines anderen Mitgliedstaates der EU bzw. ausländische Amtsträger und auf Auslandstaten ausgedehnt. (Noch im Jahre 1985 hat der Bundesgerichtshof konstatiert, daß es von einem deutschen Unternehmer nicht erwartet werden könne, daß er in Ländern, in denen staatliche Aufträge nur durch Bestechung der zuständigen Staatsorgane zu erlangen seien, auf diese Mittel völlig verzichte und damit das Geschäft weniger gewissenhaften Konkurrenten überließe [BGHZ 94, 268, 272, zit. nach Taschke, NZWiST 2012, 10]). Die Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr pönalisieren die §§ 299 ff. StGB. Die Täterschaft setzt den Status als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes voraus. Über § 299 Abs. 3 StGB sind auch Auslandstaten erfaßt. 

 

Seit dem 01.01.1999 dürfen Aufwendungen für Bestechungen gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht mehr gewinnmindernd als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Deklariert als "Provisionen" oder "Beraterhonorare" werden entsprechende Zahlungen dennoch häufig abgezogen. Wird die Steuer entsprechend festgesetzt, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung gemäß § 370 des Abgabenordnung (AO) vor. Ein Steuerpflichtiger des Unternehmens, der nachträglich von der Steuerhinterziehung Kenntnis erlangt, muß die Steuererklärungen gemäß § 153 AO unverzüglich berichtigen, um sich nicht selbst wegen Steuerhinterziehung durch Unterlassen strafbar zu machen. Dies wird allerdings eine Mitteilung des Finanzamts an die Staatsanwaltschaft zur Folge haben, zu der das Finanzamt gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 S. 3 EStG verpflichtet ist. Im Gegenzug hat die Staatsanwaltschaft Tatsachen, die den Verdacht eines Bestechungsdeliktes begründen, dem Finanzamt zu Besteuerungszwecken mitzuteilen. Folge sind also regelmäßig zwei Ermittlungsverfahren.

 

Auch das Bilanzrecht enthält viele strafrechtliche Sanktionen, ebenso das Strafrecht des unlauteren Wettbewerbs, daß beispielsweise bestimmte Arten der Werbung, Betriebsspionage und Geheimnisverrat verbietet.

 

Die involvierten Unternehmen können sich zwar nach deutschem Strafrecht nicht selbst strafbar machen (anders beispielsweise in Frankreich, England und den Niederlanden). Ihnen gehörende Gegenstände können jedoch eingezogen oder für verfallen erklärt werden. Nach § 30 OWiG kann auch gegen das Unternehmen selbst eine Geldbuße bis zu einer Million Euro verhängt werden. Weitere Folge für das Unternehmen kann der Wegfall des gesetzlichen Vertreters gem. § 6 Abs. 2 GmbHG, §76 Abs. 3 AktG sein. Unter Umständen kommt ein Ausschluß von Ausschreibungen der öffentlichen Hand in Betracht.

 

Für die betroffenen (natürlichen) Personen kommen in Wirtschaftsstrafverfahren häufig auch außerstrafrechtliche Folgen in Betracht, die im Rahmen der Verteidigung zu berücksichtigen sind. Es besteht neben berufsrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen auch häufig die Gefahr einer zivilrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Haftung, die schnell eine existenzvernichtende Höhe erreichen kann. Eine Berufshaftpflichtversicherung deckt solche Haftungsansprüche nicht, da die zugrundeliegenden Taten Vorsatzdelikte sind.

 

Die Minimierung strafrechtlicher Risiken ist Teil der Compliance. Die damit zusammenhängenden organisatorischen Maßnahmen finden inzwischen auch im Mittelstand mehr und mehr Anwendung. Angesichts der fortschreitenden Europäisierung gerade des Wirtschaftsstrafrechts, insbesondere auf Grundlage des Vertrages von Lissabon, und der damit einhergehenden weiteren Verkomplizierung des Rechts ist die vorbeugende Behandlung von Fehlverhalten in Unternehmen unabdingbar geworden.

 


Rechtsanwalt Strafrecht Steuerrecht Berlin