Das Zwischenverfahren

Hat die Staatsanwaltschaft durch Einreichung einer Anklageschrift öffentlich Klage erhoben, so wird nach den Vorschriften der StPO (§§ 199-211 StPO) nicht sofort in einer Hauptverhandlung entschieden. Vielmehr soll das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht als eine von der Anklagebehörde unabhängige Instanz im Zwischenverfahren prüfen, ob tatsächlich hinreichende Verdachtsgründe vorliegen. Dadurch wird dem Beschuldigten eine weitere Verteidigungsmöglichkeit an die Hand gegeben, da er nach Mitteilung der Anklageschrift durch Einwendungen und Beweisanträge auf den weiteren Verlauf des Verfahrens Einfluss nehmen kann.

 

Spätestens jetzt sollte ein erfahrender Strafverteidiger aufgesucht werden. Vorzugsweise sollte dies schon während des Ermittlungsverfahrens geschehen. Rechtsanwalt Torsten Hildebrandt steht Ihnen dabei in seiner Kanzlei in Berlin fachkundig mit Rat und Tat zur Seite. Das Aufsuchen eines Strafverteidigers ist schon deshalb ratsam, weil der Beschuldigte bei Erhalt der Anklageschrift durch die Staatsanwaltschaft in den meisten Fällen zunächst einmal „völlig geschockt“ ist und nun nicht weiß, wie er sich zu verhalten hat. Hier hilft Strafverteidiger Torsten Hildebrandt. Mit seiner Erfahrung im Strafrecht wird er sie umfänglich beraten, wie nun weiter zu verfahren ist.

 

Das Aufsuchen eines Strafverteidigers spätestens im Zwischenverfahren ist schon deshalb zu raten, da dem Beschuldigten bzw. nach Einreichung der Anklageschrift dem Angeschuldigten viel daran gelegen sein wird, eine etwaige Hauptverhandlung zu vermeiden. Selbst wenn im Falle einer Hauptverhandlung ein Freispruch erzielt wird, verbleibt evtl. eine stark stigmatisierende Wirkung für den Angeschuldigten und eventuelle Reputationseinbuße eines repräsentierten Unternehmens.

 

Auch wenn statistisch 99,7 % aller Anklagen zugelassen werden, sollte sich der Angeschuldigte nicht davon abbringen, einen Strafverteidiger aufzusuchen. Denn schon während des Zwischenverfahrens können schriftliche Äußerungen und Besprechungen durch den Strafverteidiger mit dem Gericht und/oder der Staatsanwaltschaft zur Vermeidung einer Hauptverhandlung durchgeführt werden. So lässt sich ermitteln, ob hinreichender Tatverdacht (notwendige Voraussetzung zur Anklageerhebung), eines Qualifikationstatbestandes (gefährliche Körperverletzung statt einfacher Körperverletzung) oder eines Regelbeispiels (besonders schwerer Fall des Diebstahls) vorliegen. Hier kann der Strafverteidiger evtl. schon die angeklagte Tat „herunterdefinieren“ und schwerere Tatbestände ausschließen. Dies ist meist erfolgversprechender als einen Nichteröffnungsbeschluss anzustreben. Zudem können Sorgen und Bedenken geäußert und eine etwaige „Neigung“ des Gerichts ermitteln werden, so auch in Bezug auf bestimmte Beweisanträge.

 

Die meisten Verteidiger lassen bezüglich Einwendungen im Zwischenverfahren eher Passivität walten. Dies wird meist mit der hohen Prozentzahl der zugelassenen Anklagen begründet. Dabei kann der Strafverteidiger eine Vielzahl von Ergebnissen erreichen, u.a.:

 

  • die Nichteröffnung (§ 204 StPO) mit der Wirkung des Verbrauchs der Strafklage (§ 211 StPO)
  • eine modifizierte Eröffnung (§ 207 Abs. 2 StPO)
  • eine weitere Aufklärung durch Erhebung einzelner Beweise im Zwischenverfahren (§ 202 StPO)
  • die vorläufige Einstellung beim Bestehen vorübergehender Verfahrenshindernisse (§ 205 StPO)
  • die endgültige Einstellung wegen Gesetzesänderungen nach Anklageerhebung (§ 206b StPO)
  • die Eröffnung vor einem Gericht niedrigerer Ordnung (§ 209 Abs. 1 StPO)
  • die Vorlage der Sache an ein höheres Gericht (§ 209 Abs. 2 StPO)

Das Aufsuchen eines Strafverteidigers ist zudem ratsam, da das Gericht in der Praxis zumeist gar nicht genau die Anklageschrift prüft. Zum einen, da die Ablehnung zur sorgfältigen Begründung des Beschlusses führt, der von der Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden kann und in der Regel auch wird und zum anderen, wenn es sich um Fälle handelt, die publizistisch schon ausgebreitet und „beurteilt“ sind oder die erheblich politisches oder sonstiges Interesse der Öffentlichkeit berühren oder prominente Persönlichkeiten oder Unternehmen betreffen (so aktuell in der möglichen Anklage gegen Christian Wulff, Bundespräsident a.D., wegen Bestechung).

 

Der Strafverteidiger hingegen prüft die Anklageschrift sehr genau. So können beispielsweise schon wichtige und notwendige Prozessvoraussetzungen fehlen. Dies muss seitens des Strafverteidigers auch geprüft werden, da eine fahrlässige Nichtbeachtung von Verfahrenshindernissen den Strafverteidiger selbst in Schwierigkeiten bringen kann.

 

Zudem hat ein erfahrener Strafverteidiger den nötigen Überblick, ob es sinnvoll ist, jetzt schon auf Fehler hinzuweisen. Denn bei einer Beanstandung von Fehlern in der Anklageschrift können diese gegebenenfalls noch berichtigt und eine neue Anklageschrift eingereicht werden. Der erfahrene Strafverteidiger wird somit noch keine Einwendungen erheben, denn ansonsten wird ein erst wahrscheinlicher Fehler des Eröffnungsbeschlusses ausgeschaltet, der das künftige Urteil noch in der Revisionsinstanz zu Fall bringen kann.

 

Hinsichtlich einer Äußerung im Zwischenverfahren ist auch stets abzuwägen, ob sich eine vorzeitige Offenlegung der Verteidigungsstrategie gegenüber dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft sinnvoll ist. Beispielsweise können dann Strafverfahren gegen Zeugen bzw. deren Angehörige noch schnell abgeschlossen werden, um ihnen ein Schweigerecht oder Auskunftsverweigerungsrecht zu nehmen.

 

Aufgrund dessen sollte nach Erhalt der Anklageschrift ein Strafverteidiger aufgesucht werden, sofern dies noch nicht geschehen ist. In der Praxis wird dies oft versäumt, womit sich der Angeschuldigte einige Möglichkeiten entgehen lässt. Strafverteidiger Torsten Hildebrandt hilft Ihnen in seiner Kanzlei in Berlin durch eine ausführliche Beratung weiter und berät gemeinsam mit Ihnen, welche Möglichkeiten in Betracht kommen, entweder um eine Hauptverhandlung gänzlich zu vermeiden oder um in der Hauptverhandlung schon einmal eine gute Ausgangsposition zu haben. Denn je früher ein Strafverteidiger im Verfahren eingeschaltet wird, um so mehr kann er auch erreichen.

 

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