Verteidigung in Betäubungsmittelstrafsachen
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Der Besitz stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar, das dem Schutz des Universalrechtsgutes Volksgesundheit dient. Die Entscheidung des Gesetzgebers, den Konsum von Betäubungsmitteln straflos zu lassen, aber die dem Konsum vorausgehenden Tatbegehungsweisen, wie etwa den Erwerb und den Besitz, unter Strafe zu stellen, beruht darauf, dass diese Handlungen die Gefahr der Drogenweitergabe und damit der Gefährdung der Bevölkerung bergen.
Besitzen setzt ein tatsächliches Innehaben und den Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Besitzerlangungshandlung (Erwerb, Sichverschaffen) nicht nachweisbar ist. Der Besitz tritt daher hinter nachweisbaren Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG zurück. Dennoch hat die Vorschrift praktische Relevanz, denn viele Verfahren haben den Ursprung einer polizeilichen Kontrolle bei der Betäubungsmittel sichergestellt werden. Wenn der Beschuldigte sich nicht zur Sache einlässt, ist häufig nur der Besitz nachweisbar.
Eine tatsächliche Verfügungsgewalt hat nicht derjenige, dem Betäubungsmittel zum unmittelbaren Gebrauch überlassen wird. Es liegt nur ein strafloser Konsum vor. Der Beitz von BtM- Utensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen in gebrauchsuntauglichen Mengen erfüllt somit nicht den Tatbestand des § 29 BtMG, da der vorherige Besitz der konsumierten Menge nicht nachgewiesen werden kann.