Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie den Termin in aller Regel nicht wahrnehmen. Als Beschuldigter hat man verständlicherweise oft das Bedürfnis, sich gegen die gegen einen erhobenen Vorwürfe zu wehren. Dennoch sollten Sie nicht mit der Polizei sprechen.
Gegenüber der Polizei sind Sie in der Vernehmungssituation klar im Nachteil. Sie wissen nicht, welche Informationen gegen Sie vorliegen und als juristischer Laie wissen Sie auch nicht, worauf es in strafrechtlicher Sicht ankommt. Fehler in diesem Verfahrensstadium lassen sich später, wenn überhaupt, nur schwer korrigieren.
Sie haben das Recht, zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Das gilt für das gesamte Strafverfahren, also vom Ermittlungsverfahren bis zum Ende der Hauptverhandlung. Aus Ihrem Schweigen dürfen keine für Sie nachteiligen Schlüsse gezogen werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn Sie sich teilweise einlassen.
Sie müssen auf eine Ladung als Beschuldigter nicht zur Polizei gehen. Ein Nichterscheinen hat keine negative Konsequenzen. Die Ermittlungsbehörden gehen dann schlicht davon aus, daß Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen. Auf eine Ladung durch die Staatsanwaltschaft besteht zwar die Pflicht, bei der Behörde zu erscheinen. Aber auch in diesem Fall müssen Sie, außer Ihren persönlichen Daten, keine Angaben machen.
Ich empfehle Ihnen daher, sich zu keiner Zeit gegenüber der Polizei zur Tat zu äußern und unverzüglich einen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Der Strafverteidiger wird Einsicht in Ihre Akte nehmen und wird dann mit Ihnen die Verteidigungsstrategie festlegen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 030 / 398 898 23 für einen kurzfristigen Besprechungstermin.