

Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Mit Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum ergänzend zu der Frage Stellung genommen, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3...
Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei...
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam...
Das wichtigste vorab: Falls Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Dieses Datum wird auf dem Umschlag vermerkt. Sollte diese Frist verstrichen sein, ist der Strafbefehl rechtskräftig und nur noch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzugreifen. Die Wiedereinsetzung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sobald ein Strafbefehl rechtskräftig ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Staatsanwaltschaft wird ihn vollstrecken.
Falls Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, ist zu entscheiden, ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren fortgesetzt und es kommt zur Hauptverhandlung. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, also zum Beispiel die Tagessatzhöhe der Geldstrafe. In der Hauptverhandlung kann auch eine höhere Strafe als im Strafbefehl verhängt werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Strafbefehl akzeptiert werden oder durch einen Einspruch angegriffen werden sollte, rate ich dazu, einen Strafverteidiger mit der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beauftragen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 030 / 398 898 23 und erhalten Sie binnen 24 Stunden einen Besprechungstermin.
Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann abschätzen, ob sich in einer Hauptverhandlung ein günstigeres Ergebnis, auch gegebenenfalls ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens, erreichen läßt. Bei der Hauptverhandlung können Sie sich durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Sie müssen also nicht selbst erscheinen. Sollten Sie jedoch keinen Verteidiger haben und nicht erscheinen, wird der Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Verhandlung zur Sache verworfen.