Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Urteil vom 22.08.2012 (Az.: X R 23/10) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, wonach Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden können, zu dem der Steuerpflichtige mit der...
Mit Beschluß vom 29.03.2012 (Az.: GSSt 2/11) hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die lang erwartete Entscheidung darüber getroffen, ob sich Kassenärzte bzw. Mitarbeiter von Pharmaunternehmen wegen...
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hierbei handelt es sich um ein grundrechtsgleiches Recht von Verfassungsrang. Ausfluß dieses Rechts ist § 393 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO), wonach im Besteuerungsverfahren...
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Das wichtigste vorab: Falls Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, haben Sie zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Strafbefehl einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung des Strafbefehls. Dieses Datum wird auf dem Umschlag vermerkt. Sollte diese Frist verstrichen sein, ist der Strafbefehl rechtskräftig und nur noch über eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzugreifen. Die Wiedereinsetzung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Sobald ein Strafbefehl rechtskräftig ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich. Die Staatsanwaltschaft wird ihn vollstrecken.
Falls Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wurde, ist zu entscheiden, ob gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt werden soll. Wird Einspruch eingelegt, wird das Verfahren fortgesetzt und es kommt zur Hauptverhandlung. Der Einspruch kann auf einzelne Punkte beschränkt werden, also zum Beispiel die Tagessatzhöhe der Geldstrafe. In der Hauptverhandlung kann auch eine höhere Strafe als im Strafbefehl verhängt werden.
Hinsichtlich der Frage, ob der Strafbefehl akzeptiert werden oder durch einen Einspruch angegriffen werden sollte, rate ich dazu, einen Strafverteidiger mit der Prüfung der Erfolgsaussichten zu beauftragen. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 030 / 398 898 23 und erhalten Sie binnen 24 Stunden einen Besprechungstermin.
Ein Rechtsanwalt für Strafrecht kann abschätzen, ob sich in einer Hauptverhandlung ein günstigeres Ergebnis, auch gegebenenfalls ein Freispruch oder eine Einstellung des Verfahrens, erreichen läßt. Bei der Hauptverhandlung können Sie sich durch einen mit einer schriftlichen Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten lassen. Sie müssen also nicht selbst erscheinen. Sollten Sie jedoch keinen Verteidiger haben und nicht erscheinen, wird der Einspruch gegen den Strafbefehl ohne Verhandlung zur Sache verworfen.