Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Urteil vom 22.08.2012 (Az.: X R 23/10) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, wonach Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden können, zu dem der Steuerpflichtige mit der...
Mit Beschluß vom 29.03.2012 (Az.: GSSt 2/11) hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die lang erwartete Entscheidung darüber getroffen, ob sich Kassenärzte bzw. Mitarbeiter von Pharmaunternehmen wegen...
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hierbei handelt es sich um ein grundrechtsgleiches Recht von Verfassungsrang. Ausfluß dieses Rechts ist § 393 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO), wonach im Besteuerungsverfahren...
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Ich konzentriere mich bei meiner Tätigkeit auf die Verteidigung in Strafsachen und damit zusammenhängende Rechtsfragen.
Ich vertrete Sie unter anderem in folgenden Bereichen:
Bei der Verteidigung im Strafverfahren wirke ich in geeigneten Fällen auf eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren hin. Hier zahlt sich oft eine frühzeitige Konsultation des Verteidigers aus. Manchmal kann es auch vorteilhaft sein, einen Strafbefehl zu akzeptieren, um eine öffentliche Hauptverhandlung und die damit ggfls. verbundene Prangerwirkung und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Existiert bereits eine Anklageschrift, ergeht mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ein Eröffnungsbeschluß. Jedoch besteht auch noch im Hauptverfahren bei Vergehen die Chance, eine Verfahrenseinstellung, unter Umständen mit Auflagen, zu erreichen.
Im Falle einer Hauptverhandlung stimme ich mit dem Mandanten in Abhängigkeit von der Beweislage die Verteidigungsstrategie ab. Sind die Aussichten auf einen Freispruch zu gering, wird gegebenfalls eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft in Betracht kommen.
Letztlich lassen sich auch mit einer Verteidigung auf Strafmaß oftmals Erfolge erzielen. Hierbei geht es auch darum, dem Gericht die Situation und Nöte des Mandanten nachvollziehbar zu machen. Sein Charakter und seine Persönlichkeit spielen bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle und werden daher dem Gericht nahegebracht. Selbstverständlich müssen auch die beamten- und ausländerrechtlichen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe, vor allem aber die Möglichkeiten einer Strafaussetzung zur Bewährung im Blick behalten werden.
Ein Schema für die optimale Verteidigung gibt es natürlich nicht. Das für Ihren Fall ideale Vorgehen lege ich im Abstimmung mit Ihnen fest. Dies gilt auch für die Frage, ob Berufung bzw. Revision eingelegt werden soll.
Schließlich umfaßt die Tätigkeit des Strafverteidigers auch die Vertretung in der Strafvollstreckung.