Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum ergänzend zu der Frage Stellung genommen, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3...
Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei...
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam...
Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Ich konzentriere mich bei meiner Tätigkeit auf die Verteidigung in Strafsachen und damit zusammenhängende Rechtsfragen.
Ich vertrete Sie unter anderem in folgenden Bereichen:
Bei der Verteidigung im Strafverfahren wirke ich in geeigneten Fällen auf eine Einstellung bereits im Ermittlungsverfahren hin. Hier zahlt sich oft eine frühzeitige Konsultation des Verteidigers aus. Manchmal kann es auch vorteilhaft sein, einen Strafbefehl zu akzeptieren, um eine öffentliche Hauptverhandlung und die damit ggfls. verbundene Prangerwirkung und zusätzliche Kosten zu vermeiden.
Existiert bereits eine Anklageschrift, ergeht mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit ein Eröffnungsbeschluß. Jedoch besteht auch noch im Hauptverfahren bei Vergehen die Chance, eine Verfahrenseinstellung, unter Umständen mit Auflagen, zu erreichen.
Im Falle einer Hauptverhandlung stimme ich mit dem Mandanten in Abhängigkeit von der Beweislage die Verteidigungsstrategie ab. Sind die Aussichten auf einen Freispruch zu gering, wird gegebenfalls eine Verständigung mit Gericht und Staatsanwaltschaft in Betracht kommen.
Letztlich lassen sich auch mit einer Verteidigung auf Strafmaß oftmals Erfolge erzielen. Hierbei geht es auch darum, dem Gericht die Situation und Nöte des Mandanten nachvollziehbar zu machen. Sein Charakter und seine Persönlichkeit spielen bei der Strafzumessung eine wichtige Rolle und werden daher dem Gericht nahegebracht. Selbstverständlich müssen auch die beamten- und ausländerrechtlichen Auswirkungen einer Freiheitsstrafe, vor allem aber die Möglichkeiten einer Strafaussetzung zur Bewährung im Blick behalten werden.
Ein Schema für die optimale Verteidigung gibt es natürlich nicht. Das für Ihren Fall ideale Vorgehen lege ich im Abstimmung mit Ihnen fest. Dies gilt auch für die Frage, ob Berufung bzw. Revision eingelegt werden soll.
Schließlich umfaßt die Tätigkeit des Strafverteidigers auch die Vertretung in der Strafvollstreckung.