Anwaltskosten

Eine wichtige Frage für den Mandanten ist die Frage nach den Kosten der Strafverteidigung.

 

Leider kann der Rechtsanwalt für Strafrecht keine allgemein gültige Festpreise anbieten. Dies liegt daran, daß die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vorgeschriebenen Gebühren sogenannte Rahmengebühren sind. Das Gesetz gibt einen Rahmen, z.B. die Grundgebühr in Strafsachen von 30,- bis 300,- Euro netto, vor. Innerhalb dieses Gebührenrahmens muss der Anwalt im konkreten Fall die Gebühr nach billigem Ermessen festlegen.

 

Bei der Bemessung der Gebühr sind alle Umstände, vor allem der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers zu berücksichtigen. Deswegen kann der Rechtsanwalt für Strafrecht häufig erst nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte belastbare Angaben zu den entstehenden Gebühren machen.

 

Allerdings ist in durchschnittlichen Fällen die sogenannte Mittelgebühr angemessen, z.B. bei der Grundgebühr 165,- Euro ((30 + 300) / 2). Die Mehrzahl der Strafverteidigungen werden auf Basis der Mittelgebühr abgerechnet.

 

Unter der Rubrik Beispielrechnungen finden Sie zwei beispielhafte Abrechnungen im Strafverfahren auf Basis der Mittelgebühr.

 

Einzelheiten zu den Kosten der Strafverteidigung, auch zu den Themen Rechtsschutzversicherung und Pflichtverteidigung, finden Sie unter der Rubrik Verteidigung im Strafverfahren.

 

Bei einer einfachen Beratung (ohne Vertretung nach außen) soll nach § 34 RVG eine Gebührenvereinbarung geschlossen werden. Die Gebühren sind also Verhandlungssache. Einzelheiten finden Sie unter der Rubrik Beratung.

 

 

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