Hinweise zur Anklageschrift
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum ergänzend zu der Frage Stellung genommen, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3...
Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei...
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam...
Bei eingetragenen Lebenspartnern ist der Lohnsteuerabzug vorläufig wie bei Ehegatten vorzunehmen. Dies folgt aus dem Beschluss des 1. Senats des Finanzgerichts Bremen vom
13. Februar 2012 (1 V 113/11 [5]).
Auf den...
Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Nur in Ausnahmefällen wird eine Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Sie dürfen also davon ausgehen, daß Ihnen als nächstes eine Ladung zur Hauptverhandlung zugehen wird. Ich rate Ihnen, sich einem Strafverfahren nicht ohne den Beistand eines Strafverteidiger auszusetzen.
Je früher Sie einen Rechtsanwalt Sie mit Ihrer Vertretung beauftragen, desto früher kann dieser Einsicht in Ihre Akte nehmen und mit Ihnen die Verteidigungsstrategie abstimmen. Es muß entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie Sie sich in der Hauptverhandlung einlassen. Eventuell müssen Beweisanträge vorformuliert oder gar eigene Ermittlungen vorgenommen werden.
Die Erfahrung zeigt, daß das Ergebnis eines Strafverfahrens für den Angeklagten mit Verteidiger im Schnitt besser ist als für den ohne professionellen Beistand. Vor den Richter sollten Sie daher besser mit einem Juristen an Ihrer Seite, der kompromisslos Ihre Interessen vertritt, treten.