Hinweise zur Anklageschrift
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht konsultieren. Nur in Ausnahmefällen wird eine Anklage nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Sie dürfen also davon ausgehen, daß Ihnen als nächstes eine Ladung zur Hauptverhandlung zugehen wird. Ich rate Ihnen, sich einem Strafverfahren nicht ohne den Beistand eines Strafverteidiger auszusetzen.
Je früher Sie einen Rechtsanwalt Sie mit Ihrer Vertretung beauftragen, desto früher kann dieser Einsicht in Ihre Akte nehmen und mit Ihnen die Verteidigungsstrategie abstimmen. Es muß entschieden werden, ob und gegebenenfalls wie Sie sich in der Hauptverhandlung einlassen. Eventuell müssen Beweisanträge vorformuliert oder gar eigene Ermittlungen vorgenommen werden.
Die Erfahrung zeigt, daß das Ergebnis eines Strafverfahrens für den Angeklagten mit Verteidiger im Schnitt besser ist als für den ohne professionellen Beistand. Vor den Richter sollten Sie daher besser mit einem Juristen an Ihrer Seite, der kompromisslos Ihre Interessen vertritt, treten.