Allgemeines Strafrecht

Als Strafverteidiger bin ich häufig mit Mandaten wegen Vorwürfen aus dem allgemeinen Strafrecht befaßt. Gemeint sind hiermit zentrale Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB), beispielsweise Delikte gegen die Person wie

  • einfache, gefährliche, schwere und fahrlässige Körperverletzung (§§ 223 ff. StGB)
  • Nachstellung, Freiheitsberaubung, Nötigung und Bedrohung (§§ 238 ff. StGB)
  • Totschlag, Mord, Aussetzung und fahrlässige Tötung (§ 211 ff. StGB)

Ein zweites Hauptfeld des allgemeinen Strafrechts sind die Vermögensdelikte wie etwa

  • Diebstahl mit seinen Qualifikationen (Diebstahlt mit Waffen, einfacher und schwerer Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl) und Unterschlagung (§§ 242 ff. StGB)
  • Raub und Erpressung (§§ 249 ff. StGB)
  • Begünstigung und Hehlerei (§§ 257 ff. StGB)
  • Betrug, Erschleichen von Leistungen und Untreue (§§ 263 ff. StGB)

Ebenfalls häufig sind Strafverfahren wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage, falschen Verdächtigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung (§§ 153, 164, 113, 303 und 185 StGB).

Unabhängig vom Tatvorwurf ist es stets ratsam, einen im Bereich der Strafverteidigung erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Für den Beschuldigten steht viel auf dem Spiel, auch in vermeintlich leichten Fällen.

 

Bereits eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder zwei Vorstrafen gleich welcher Höhe werden in einem Führungszeugnis aufgeführt. Dies kann selbstverständlich negative Auswirkungen auf viele Lebensbereiche haben.

 

Die in Fällen mit Bezug zum Straßenverkehr mögliche Verhängung eines Fahrverbots von einem bis zu drei Monaten als Nebenstrafe kann gravierende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Fällen der Trunkenheit im Verkehr und der Verkehrsunfallflucht bei zumindest bedeutendem Sachschaden ist sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis die Regel.

 

Das Gericht kann auch ein Berufsverbot aussprechen. Zudem schließt eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat beispielsweise gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 GmbHG die Unfähigkeit nach sich, Geschäftsführer einer GmbH zu sein. Ein Beamtenverhältnis endet automatisch mit der Rechtskraft einer Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe. Eine Strafe von mehr als 90 Tagessätzen steht im Führungszeugnis und kann sich jahrelang negativ auf das Fortkommen des Verurteilten auswirken.
Freiheitsstrafen, auch zur Bewährung, sind offensichtlich einschneidende Sanktionen. Daneben kann der Verfall angeordnet werden, welcher, insbesondere im Betäubungsmittelstrafrecht, extrem hohe Zahlungsverpflichtungen nach sich ziehen kann, die sich nach dem Verbüßen der Strafe auswirken.

Ohne fundierte Kenntnisse des Strafprozeßrechts einschließlich der Strafzumessung läßt sich im Strafverfahren nicht das optimale Ergebnis erreichen. Dem Beschuldigten steht bereits nicht einmal das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers zu. Ohne Kenntnis des Akteninhalts läßt sich jedoch nicht sinnvoll zum Vorwurf Stellung nehmen. 


Das Schweigerecht muß zumindest bis zur Akteneinsicht in aller Regel konsequent in Anspruch genommen werden. Gerade Personen, die sich zu Unrecht beschuldigt fühlen, fühlen das starke Bedürfnis sich schnellstmöglich zu rechtfertigen. Dies birgt jedoch große Risiken, da der Beschuldigte in aller Regel weder weiß, worauf es in juristischer Sicht ankommt, noch welche Informationen bei den Ermittlungsbehörden gegen ihn vorliegen. Fehler in diesem Stadium lassen sich später in aller Regel nur schwer korrigieren.

 

Wer sich einer Strafverfolgung ausgesetzt sieht, sollte daher jede Einlassung zur Sache verweigern und schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen.

 

 

 


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