Verteidigung im allgemeinen Strafrecht
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Als Strafverteidiger bin ich häufig mit Mandaten wegen Vorwürfen aus dem allgemeinen Strafrecht befaßt. Gemeint sind hiermit zentrale Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (StGB), beispielsweise Delikte gegen die Person wie
Ein zweites Hauptfeld des allgemeinen Strafrechts sind die Vermögensdelikte wie etwa
Ebenfalls häufig sind Strafverfahren wegen des Vorwurfs der falschen uneidlichen Aussage, falschen Verdächtigung, Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte, Sachbeschädigung und Beleidigung (§§ 153, 164, 113, 303 und 185 StGB).
Unabhängig vom Tatvorwurf ist es stets ratsam, einen im Bereich der Strafverteidigung erfahrenen Rechtsanwalt zu beauftragen. Für den Beschuldigten steht viel auf dem Spiel, auch in vermeintlich leichten Fällen.
Bereits eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen oder zwei Vorstrafen gleich welcher Höhe werden in einem Führungszeugnis aufgeführt. Dies kann selbstverständlich negative Auswirkungen auf viele Lebensbereiche haben.
Die in Fällen mit Bezug zum Straßenverkehr mögliche Verhängung eines Fahrverbots von einem bis zu drei Monaten als Nebenstrafe kann gravierende berufliche Konsequenzen nach sich ziehen. In Fällen der Trunkenheit im Verkehr und der Verkehrsunfallflucht bei zumindest bedeutendem Sachschaden ist sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis die Regel.
Ohne fundierte Kenntnisse des Strafprozeßrechts einschließlich der Strafzumessung läßt sich im Strafverfahren nicht das optimale Ergebnis erreichen. Dem Beschuldigten steht bereits nicht einmal das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers zu. Ohne Kenntnis des Akteninhalts läßt sich jedoch nicht sinnvoll zum Vorwurf Stellung nehmen.
Das Schweigerecht muß zumindest bis zur Akteneinsicht in aller Regel konsequent in Anspruch genommen werden. Gerade Personen, die sich zu Unrecht beschuldigt fühlen, fühlen das starke Bedürfnis sich schnellstmöglich zu rechtfertigen. Dies birgt jedoch große Risiken, da der Beschuldigte in aller Regel weder weiß, worauf es in juristischer Sicht ankommt, noch welche Informationen bei den Ermittlungsbehörden gegen ihn vorliegen. Fehler in diesem Stadium lassen sich später in aller Regel nur schwer korrigieren.
Wer sich einer Strafverfolgung ausgesetzt sieht, sollte daher jede Einlassung zur Sache verweigern und schnellstmöglich einen erfahrenen Strafverteidiger beauftragen.