Verteidigung in Steuerstrafsachen
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Das Vermögen des Fiskus genießt den weitestgehenden strafrechtlichen Schutz. Bereits die nicht rechtzeitige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung stellt eine strafbare Steuerhinterziehung dar (§§ 370 Abs. 4 S. 1 HS. 2, 168 AO). Selbst wer Steuern ohne Vorsatz (leichtfertig) hinterzieht, kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro belegt werden.
Als Strafverteidiger bin ich auf das Steuerstrafrecht spezialisiert. Ziel meiner Tätigkeit ist es stets, das Verfahren zügig und für meine Mandanten so günstig wie möglich zu Ende zu bringen. Im Vorfeld eines Steuerstrafverfahrens umfaßt meine Beratung und Vertretung insbesondere die strafbefreiende Selbstanzeige.
Für den Vorsatz zur Steuerhinterziehung ist ausreichend, daß der Täter es für möglich hält, daß er die Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis läßt und daß durch sein Verhalten Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Vorteile erlangt werden.
Insbesondere an Kaufleute sind erhöhte Anforderungen zu stellen. Informiert sich ein Kaufmann nicht über die in seinem Gewerbe bestehenden steuerrechtlichen Pflichten, kann bereits dies auf seine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Erfüllung dieser Pflichten hindeuten; dasselbe gilt, wenn es ein Steuerpflichtiger unterläßt, in Zweifelsfällen Rechtsrat einzuholen (BGH, Urt. v. 08.09.2011 - 1 StR 38/11 = NStZ 2012, 160 ff.). Wenn ein nicht steuerlich sachkundiger Steuerpflichtiger eine von der üblichen Geschäftsabwicklung abweichende Vertragskonstruktion wählt, um eine von ihm für möglich gehaltene Steuerpflicht zu vermeiden, kann es für die Inkaufnahme einer Steuerverkürzung sprechen, wenn er allein von seinem laienhaften Rechtsverständnis ausgeht (BGH a.a.O.). Dies gilt bei grenzüberschreitenden Lieferungen, deren umsatzsteuerliche Behandlung regelmäßig Schwierigkeiten bereitet, wie auch bei rechtlich diffizilen oder ungewöhnlichen Inlandsgeschäften.
Anlaß für die Einleitung eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sind häufig Kontrollmitteilungen zwischen den Finanzämtern, anonyme Anzeigen, Presseberichterstattungen sowie eine Außenprüfung (Betriebsprüfung) / Sonderprüfung. Zulässig sind auch Ermittlungsmaßnahmen anläßlich von Erkenntnissen, die aus illegal erlangten Informationen wie etwa sog. Steuersünder-CDs stammen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 09.11.2010 - 2 BvR 2101/09).
Auch bei einer wirksamen Selbstanzeige wird zunächst ein Verfahren eingeleitet, welches später gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wird.
Die Außenprüfung (Betriebsprüfung) ist zu unterbrechen, wenn sich während der Außenprüfung tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat ergeben; die Ermittlungen dürfen erst fortgesetzt werden, wenn dem Steuerpflichtigen die Einleitung des Strafverfahrens bekannt gegeben worden ist (§ 10 Betriebsprüfungsordnung). Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat liegen insbesondere vor,
Nach der Bekanntgabe der Einleitung des Strafverfahrens wird die Außenprüfung fortgesetzt oder es übernimmt die Steuerfahndung für eine Fahndungsprüfung. Der Steuerpflichtige kann nun nicht mehr zu einer Mitwirkung gezwungen werden (§ 393 AO).
Ob der Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt ist, hängt maßgeblich von den steuerrechtlichen Vorschriften ab. Der Strafverteidiger muß hier also auch - neben der Beherrschung der strafrechtlichen und strafprozessualen Besonderheiten - über fundierte Kenntnisse im Steuerrecht verfügen.
Wird eine Steuerhinterziehung nachgewiesen, werden derzeit in Berlin in der Regel bei Geldstrafen je hinterzogene 1.000 Euro etwa 10 Tagessätze verhängt. Im Vergleich mit anderen Oberfinanzdirektionsbezirken ist damit in Berlin mit einer verhältnismäßig schweren Strafe zu rechnen (vgl. Strafmaßtabelle, abgedruckt etwa in Quedenfeld/Füllsack, Verteidigung in Steuerstrafsachen, 4. Aufl., Rn.1181). Der Betrag der Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation der Tagessätze mit dem Betrag, der dem Verurteilten täglich zur Verfügung steht (Tagessatzhöhe, vereinfacht). In besonders schweren Fällen beträgt die Mindeststrafe allerdings bereits 6 Monate Freiheitsstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt u.a. schon dann regelmäßig vor, wenn unter Verwendung nachgemachter oder verfälschter Belege fortgesetzt Steuern verkürzt wurden. Ein weiteres sogenanntes Regelbeispiel eines besonders schweren Falles ist gegeben, wenn Steuern in besonders großem Ausmaß verkürzt werden (oder entsprechende Steuervorteile erlangt werden). Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 02.12.2008 (BGHSt 53, 71) entschieden, daß ein besonders großes Ausmaß bei einer Steuerverkürzung ab 50.000 EUR und bei einer Gefährdung des Steueranspruches ab 100.000 EUR gegeben ist. Diese Rechtsprechung wurde ersichtlich durch den Gesetzgeber gebilligt (vgl. BGH, Beschl. v. 05.05.2011 - 1 StR 116/11 = NStZ 2012, 162), birgt aber im Detail noch Widersprüche (vgl. BGH, Beschl. v. 15.12.2011 m. Anm. Grießhammer, NZWiSt 2012, 154 ff.).
Ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 Euro kommt, abgesehen von besonderen strafschärfenden oder -mildernden Umständen, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Freiheitsstrafe in Betracht. Ab 100.000 Euro ist eine Freiheitsstrafe die Regel, die allerdings noch zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Ab einem Betrag von 1.000.000 Euro kommt in der Regel keine bewährungsfähige Strafe (bis zu 2 Jahren) mehr in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 07.02.2012 - 1 StR 525/11: Der BGH hat die Verurteilung eines Steuerhinterziehers zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung durch das Landgericht Augsburg aufgehoben, da die aus Sicht des Senats zu milde Strafe keinen "gerechten Schuldausgleich" mehr darstelle. Der Verurteilte hatte durch zwei Taten jeweils über 890.000 und 240.000 EUR hinterzogen. Die vom BGH geforderten "besonders gewichtigen Milderungsgründe" lagen nicht vor, insbesondere die Verfahrensdauer von dreieinhalb Jahren sei in Wirtschaftsstrafsachen regelmäßig nicht ausreichend, um eine mildere Strafe zu rechtfertigen. Vgl. hierzu bereits BGH, Urt. v. 02.12.2008, 1 StR 416/08).
Ziel der Steuerstrafverteidigung ist jedoch häufig die Einstellung des Verfahrens noch vor der Hauptverhandlung. Die Berliner Finanzbehörden sind hierzu jedoch teilweise nur bis zu einem verkürzten Betrag, also hinterzogenen Steuern in Höhe von 10.000 Euro bereit. Erfolgt die Einstellung gegen Auflage, ist als solche in der Regel der Betrag (teilweise mit 10-20% Aufschlag) zu zahlen, der sich bei der Verurteilung zu einer Geldstrafe ergeben würde. Mit der Erfüllung der Auflage, welche binnen 6 Monaten zu erfolgen hat, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden.
Bei der Einstellung gegen Auflage wie auch bei einer Verurteilung sind die verkürzten Steuern nebst Säumniszuschlägen und Zinsen nachzuzahlen. Für die Feststellung der Höhe der hinterzogenen Steuern ist zwischen der Festsetzungsverjährung zum einen und der strafrechtlichen Verjährung zum anderen zu unterscheiden. Die Festsetzungsverjährung hinsichtlich hinterzogener Steuern beträgt 10 Jahre. Für diesen Zeitraum werden die Steuern nachträglich festgesetzt. Demgegenüber verjährt die einfache Steuerhinterziehung (also der nicht besonders schwere Fall) innerhalb von 5 Jahren. Es kann also durchaus sein, daß der Steuerpflichtige hinterzogene Steuern zwar nachzahlen muß, für die Hinterziehung selbst aber nicht mehr zu bestrafen ist.
Die Selbstanzeige hat nur strafbefreiende Wirkung, wenn sie vor dem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Steuerhinterziehung entdeckt wird und der Täter hiervon Kenntnis hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung rechnen mußte. Wenn schon eine Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist, so ist es zu spät (§ 371 Abs. 2 Nr. 1 lit. a, c AO).
Da die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur durch einfachen Brief (und nicht durch Postzustellungsurkunde) zu erfolgen hat, ist allerdings zweifelhaft, ob der neu eingeführte Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung sich in der Praxis bewährt (vgl. Kemper, NZWiSt 2012, 56 ff.). Ebenso problematisch dürfte sich erweisen, daß die Neuregelung den meisten anschlussgeprüften Unternehmern (i.d.R. Großbetriebe, Konzerne und international verbundene Unternehmen) eine Selbstanzeige künftig unmöglich macht (vgl. Kemper a.a.O.).
Eine Ausnahme gilt für die leichtfertige Steuerverkürzung. Hier ist eine Selbstanzeige bis zu dem Zeitpunkt möglich, in dem die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. Eine mißglückte Selbstanzeige wird ggf. strafmildernd gewertet.
Eine Selbstanzeige hat gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO auch keine strafbefreiende Wirkung, wenn die verkürzte Steuer oder der erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil einen Betrag von 50.000,- Euro je Tat übersteigt. Gemäß § 398a AO wird jedoch in diesem Fall von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern entrichtet (ebenso wie in § 371 Abs. 3 AO) und einen Geldbetrag in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer zugunsten der Staatskasse zahlt.
Die Selbstanzeige muß umfassend und richtig sein, um die strafbefreiende Wirkung zu entfalten. Wurden bereits Steuern verkürzt, müssen diese innerhalb einer bestimmten Frist nachentrichtet werden. Von der Selbstanzeige umfaßt sein müssen alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart.
Noch ungeklärt ist die Frage, wie die Selbstanzeige eines Steuerpflichtigen zu werten ist, der neben seiner eigenen Steuerhinterziehung noch an "gleichartigen" Steuerhinterziehungen anderer Steuerpflichtiger beteiligt war (Wegener, SteuK 2012, 328351). Problematisch wäre dies etwa in dem Fall, wenn ein GmbH-Geschäftsführer eine Selbstanzeige für die von ihm geführte Gesellschaft abgibt, gleichzeitig aber private Steuerhinterziehungen derselben Steuerart bzw. solche einer weiteren von ihm geführten Gesellschaft verschweigt (vgl. Wegener a.a.O.).
Die Neuregelung der Selbstanzeige durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz gilt als derart kompliziert, daß "auch der beste Berater seinem Mandanten Eintritt und Umstände der Strafbefreiung nicht mehr sicher prognostizieren könne" (Beckemper/Schmitz/Wegner/Wulf, wistra 2011, 281 ff.). Zudem hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 25.06.2011 durchaus strenge Anforderungen an eine Berichtigung "in vollem Umfang" im Sinne des § 371 AO festgelegt. Eine Selbstanzeige ist bereits dann mißglückt und verliert ihre strafbefreiende Wirkung, wenn der tatsächlich hinterzogene Betrag von dem sich aus der Selbstanzeige ergebenden Betrag um mehr als 5 % abweicht. Im vom Bundesgerichtshof angeführten Beispiel wurden insgesamt 100.000 Euro tatsächlich hinterzogen - die Selbstanzeige ist unwirksam, wenn durch sie weniger als 95.000 Euro erklärt wurden. Die 5-%-Grenze gilt jedoch nur in den Fällen, in denen nicht von einer vorsätzlich zu niedrigen Selbstanzeige auszugehen ist. Mit der vom Bundesgerichtshof verlangten "vollständigen Rückkehr zur Steuerehrlichkeit" wäre es seines Erachtens nicht zu vereinbaren, wenn der Steuerpflichtige bewußt eine unrichtige Selbstanzeige abgibt, auch wenn es sich um eine Bagatellabweichung handelt.
Fehler im Steuerstrafverfahren können, neben den strafrechtlichen Konsequenzen, erhebliche finanzielle Nachteile zur Folge haben. Daneben kann die Mißachtung steuerlicher Pflichten Grund für eine Passversagung gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG sein. Auch kann die Gewerbeuntersagung, Widerruf der ärztlichen Approbation (z.B. OVG Münster, Beschluss vom 27.08.2009 - 13 A 1178/09) und der Einzug des Waffenscheins und Jagdscheins die Folge steuerlicher Verfehlungen sein. Daher sollte stets unverzüglich ein Rechtsanwalt mit vertieften Kenntnissen im Steuerstrafrecht beauftragt werden.