Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Die maßgeblichen Strafnormen des Sprengstoffstrafrechts sind zum einen § 40 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (SprengG) sowie zum anderen § 308 des Strafgesetzbuches (StGB).
§ 40 SprengG pönalisiert den unerlaubten Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen und belegt ihn mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe und damit als Verbrechen wird nach § 308 Abs. 1 StGB das Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion bestraft, wenn der Täter hierbei vorsätzlich Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet. Der Täter muß sich also zumindest damit abgefunden haben, daß durch die Explosion ein Mensch verletzt oder eine fremde Sache von bedeutendem Wert erheblich beschädigt werden könnte. Eine Verletzung oder Beschädigung muß hierbei allerdings nicht eintreten, da allein die konkrete Gefährdung für die Strafbarkeit ausreicht.
Verursacht der Täter die vorbezeichnete Gefahr fahrlässig, erkennt er also nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts oder vertraut er darauf, daß keine Gefährdung eintreten werde, ist die Tat gemäß § 308 Abs. 5 StGB strafbar. Es droht eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe. Es handelt sich also gemäß § 12 StGB um ein Vergehen, sodaß im Gegensatz zu § 308 Abs. 1 StGB eine Einstellung des Verfahren mit oder ohne Auflagen (§ 153 bzw. 153a StPO) möglich ist.