

Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Mit Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum ergänzend zu der Frage Stellung genommen, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3...
Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei...
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam...
Sexualstrafverfahren sind regelmäßig mit einer Stigmatisierung für den Beschuldigten verbunden. Diese reicht von der sozialen Isolierung und dem Aufbrechen jahrelanger Beziehungen bis zur vorverurteilenden medialen Berichterstattung. Jedoch sind die erhobenen Vorwürfe keineswegs immer zutreffend. Die Quote der Falschbelastungen ist bei Sexualdelikten verhältnismäßig hoch.
Insbesondere beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern kommt es in manchen Fällen zu unzutreffenden Anschuldigungen, weil die Befragung des Kindes suggestiv erfolgt. Ausgangspunkt solcher Befragungen ist oft eine Verhaltensauffälligkeit des Kindes, für die es jedoch zahlreiche andere Gründe als einen Mißbrauch geben kann.
Trifft der Tatvorwurf zu sollte jede weitere Belastung des Opfers vermieden werden. Dieses Vorgehen wird strafmildernd berücksichtigt.
Oft stehen sich in Sexualstrafverfahren jedoch die Aussagen des Opfers und des Angeklagten konträr gegenüber, sodaß fundierte aussagepsychologische Kenntnisse unabdingbare Voraussetzung für eine effektive Verteidigung sind. Gleiches gilt für die Möglichkeiten eines Beweisantrags auf eine aussagepsychologische Begutachtung und die Würdigung eines solchen Gutachtens.
Teilweise muß in der Hauptverhandlung durchgesetzt werden, daß die Vernehmung des Opfers ausreichend detailliert erfolgt, um eine fundierte aussagepsychologische Würdigung zu erlauben. Hierbei darf das tatsächliche Opfer nicht unnötig belastet oder retraumatisiert werden. Jedoch müssen Widersprüche und begründete Zweifel aufgeklärt werden, um die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens zu gewährleisten.
Wer sich mit dem Vorwurf eines Sexualdelikts konfrontiert sieht, braucht eine vorurteilsfreie und kompetente Strafverteidigung. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für ein unverbindliches Erstgespräch unter 030 / 398 898 23.