Vernehmung

Sollten Sie in die Situation kommen, daß die Polizei Sie, etwa noch am Tatort, vernimmt, sollten Sie folgende Hinweise beachten.

 

Als Beschuldigter dürfen Sie zu den gegen Sie erhobenen Vorwürfen schweigen. Dies sollten Sie auch tun. Zudem dürfen Sie jederzeit, auch vor der Vernehmung, einen Strafverteidiger mit Ihrer Vertretung beauftragen.

 

Die einzigen Angaben, die Sie gemäß § 111 OWiG gegenüber der Polizei machen müssen, sind die zu Ihrem Vor-, Familien- und Geburtsnamen, den Ort und Tag der Geburt, dem Familienstand, Ihrem Beruf, Wohnort, Wohnung und Ihre Staatsangehörigkeit. 

 

Häufig nimmt die Polizei vor Ort zunächst eine "informatorische Befragung" vor. Hier finden noch keine Belehrungen über Schweigerechte statt. Wer in diesem Stadium seine Täterschaft spontan gesteht, kann sich später nicht darauf berufen, er sei nicht ordnungsgemäß belehrt worden.

 

Die informatorische Befragung dient dazu, herauszufinden, wer als Beschuldigter oder als Zeuge in Betracht kommt. Aus Sicht der Polizei ist es günstig, wenn der mutmaßliche Täter möglichst spät als Beschuldigter zu behandeln und über sein Schweigerecht zu belehren ist. Lassen Sie sich hier nicht auf's Glatteis führen und bestehen Sie auf Ihr Schweigerecht.

 

Spätestens wenn die Polizei Ihnen mitteilt, daß gegen Sie ein Ermittlungsverfahren geführt wird, sollten Sie einen Strafverteidiger konsultieren. Kontaktieren Sie meine Kanzlei unter 030 / 398 898 23 und erhalten Sie einen kurzfristigen Besprechungstermin.

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