Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren


Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Mit Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum ergänzend zu der Frage Stellung genommen, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3...
Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei...
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam...
Insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs kann man schnell ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Einschlägige Strafvorschriften sind hier etwa
Hier droht nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe - Betroffene müssen auch ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB fürchten. Gemäß § 6 PflVG kann auch das Tatfahrzeug eingezogen werden.
Der Strafverteidiger muss hier neben Kenntnissen im allgemeinen Strafrecht und Strafprozessrecht vertieftes Wissen der verkehrsrechtlichen Besonderheiten des Verkehrsstrafverfahrens mit Bezügen zum Fahrerlaubnisrecht und Versicherungsrecht besitzen.
Insbesondere im Verkehrsstrafrecht erweist sich konsequentes Schweigen des Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden häufig als vorteilhaft. Relativ oft läßt sich im Nachhinein nicht zweifelsfrei feststellen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. In einem solchen Fall kommt die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO in Betracht, dürfte aber regelmäßig das geringere Übel darstellen.
Eine Rechtsschutzversicherung trägt im Bereich des Verkehrsstrafrechts die Kosten der Verteidigung wegen eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Dies sind Straftaten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, was auf die allermeisten Verkehrsdelikte zutrifft (Ausnahme etwa der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, § 315b Abs. 3 StGB).
Wird der Versicherungsnehmer wegen eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt, ist er allerdings verpflichtet, der Versicherung die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat, § 2 i) aa) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr erfolgt in aller Regel wegen fahrlässiger Begehung, eine Unfallflucht kann allerdings nur vorsätzlich begangen werden.
Wer mit dem Vorwurf eines Verkehrsdelikts konfrontiert wird, sollte keine Angaben zur Tat machen und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht mandatieren. Nur so läßt sich das bestmögliche Ergebnis bei der Strafverteidigung erzielen.