Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Urteil vom 22.08.2012 (Az.: X R 23/10) bestätigt der BFH seine Rechtsprechung, wonach Rückstellungen für hinterzogene Mehrsteuern erst zu dem Bilanzstichtag gebildet werden können, zu dem der Steuerpflichtige mit der...
Mit Beschluß vom 29.03.2012 (Az.: GSSt 2/11) hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs die lang erwartete Entscheidung darüber getroffen, ob sich Kassenärzte bzw. Mitarbeiter von Pharmaunternehmen wegen...
Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Hierbei handelt es sich um ein grundrechtsgleiches Recht von Verfassungsrang. Ausfluß dieses Rechts ist § 393 Abs. 1 S. 2 der Abgabenordnung (AO), wonach im Besteuerungsverfahren...
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs kann man schnell ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Einschlägige Strafvorschriften sind hier etwa
Hier droht nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe - Betroffene müssen auch ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB fürchten. Gemäß § 6 PflVG kann auch das Tatfahrzeug eingezogen werden.
Der Strafverteidiger muss hier neben Kenntnissen im allgemeinen Strafrecht und Strafprozessrecht vertieftes Wissen der verkehrsrechtlichen Besonderheiten des Verkehrsstrafverfahrens mit Bezügen zum Fahrerlaubnisrecht und Versicherungsrecht besitzen.
Insbesondere im Verkehrsstrafrecht erweist sich konsequentes Schweigen des Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden häufig als vorteilhaft. Relativ oft läßt sich im Nachhinein nicht zweifelsfrei feststellen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. In einem solchen Fall kommt die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO in Betracht, dürfte aber regelmäßig das geringere Übel darstellen.
Eine Rechtsschutzversicherung trägt im Bereich des Verkehrsstrafrechts die Kosten der Verteidigung wegen eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Dies sind Straftaten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, was auf die allermeisten Verkehrsdelikte zutrifft (Ausnahme etwa der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, § 315b Abs. 3 StGB).
Wird der Versicherungsnehmer wegen eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt, ist er allerdings verpflichtet, der Versicherung die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat, § 2 i) aa) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr erfolgt in aller Regel wegen fahrlässiger Begehung, eine Unfallflucht kann allerdings nur vorsätzlich begangen werden.
Wer mit dem Vorwurf eines Verkehrsdelikts konfrontiert wird, sollte keine Angaben zur Tat machen und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht mandatieren. Nur so läßt sich das bestmögliche Ergebnis bei der Strafverteidigung erzielen.