Verteidigung in Verkehrsstrafverfahren
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Insbesondere im Bereich des Straßenverkehrs kann man schnell ins Visier der Strafverfolgungsbehörden geraten. Einschlägige Strafvorschriften sind hier etwa
Hier droht nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe - Betroffene müssen auch ein Fahrverbot gemäß § 44 StGB oder die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB fürchten. Gemäß § 6 PflVG kann auch das Tatfahrzeug eingezogen werden.
Der Strafverteidiger muss hier neben Kenntnissen im allgemeinen Strafrecht und Strafprozessrecht vertieftes Wissen der verkehrsrechtlichen Besonderheiten des Verkehrsstrafverfahrens mit Bezügen zum Fahrerlaubnisrecht und Versicherungsrecht besitzen.
Insbesondere im Verkehrsstrafrecht erweist sich konsequentes Schweigen des Beschuldigten gegenüber den Ermittlungsbehörden häufig als vorteilhaft. Relativ oft läßt sich im Nachhinein nicht zweifelsfrei feststellen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat. In einem solchen Fall kommt die Fahrtenbuchauflage gemäß § 31a StVZO in Betracht, dürfte aber regelmäßig das geringere Übel darstellen.
Eine Rechtsschutzversicherung trägt im Bereich des Verkehrsstrafrechts die Kosten der Verteidigung wegen eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Dies sind Straftaten, die im Mindestmaß mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden, was auf die allermeisten Verkehrsdelikte zutrifft (Ausnahme etwa der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr mit der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen, § 315b Abs. 3 StGB).
Wird der Versicherungsnehmer wegen eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt, ist er allerdings verpflichtet, der Versicherung die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat, § 2 i) aa) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB). Eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr erfolgt in aller Regel wegen fahrlässiger Begehung, eine Unfallflucht kann allerdings nur vorsätzlich begangen werden.
Wer mit dem Vorwurf eines Verkehrsdelikts konfrontiert wird, sollte keine Angaben zur Tat machen und schnellstmöglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht mandatieren. Nur so läßt sich das bestmögliche Ergebnis bei der Strafverteidigung erzielen.