Insolvenzstrafrecht

Im Zusammenhang mit der Unternehmensinsolvenz einer juristischen Person bietet sich häufig der Anfangsverdacht für mehrere Delikte. Daneben müssen Mitglieder der Geschäftsführung auch mit einer (oft erheblichen) zivilrechtlichen Haftung rechnen.

 

Erfolgreiche Strafverteidigung im Insolvenzstrafrecht setzt Kenntnis des insolvenz- und gesellschaftsrechtlichen Rahmens der wirtschaftlichen Vorgänge voraus, auf denen der strafrechtliche Vorwurf fußt. Als Strafverteidiger bin ich u.a. auf das Insolvenzstrafrecht mit seinen Bezügen zu den angrenzenden Rechtsgebieten spezialisiert.

 

Neben der Insolvenzverschleppung nach § 15a der Insolvenzordnung (Nichtstellung des Insolvenzantrages innerhalb von 3 Wochen nach Zahlungsunfähgigkeit bzw. Überschuldung) werden regelmäßig das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß § 266a des Strafgesetzbuches sowie Bankrott- und Buchhaltungsdelikte verwirklicht. 

 

In fast jedem Fall werden früher oder später die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht oder nicht rechtzeitig abgeführt. Der Geschäftsführer/Vorstand sieht sich häufig nicht in der Lage, den an die Arbeitnehmer zu zahlenden Lohn zugunsten der Sozialversicherungsbeiträge zu kürzen. Neben der Folge der Strafbarkeit zieht diese Verfehlung regelmäßig eine persönliche Haftung des Geschäftsführers/Vorstands nach sich. Da sein Verhalten eine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, besteht ein Schadensersatzanspruch der Sozialversicherungen gegen ihn. Diesem Anspruch läßt sich auch nicht durch eine Verbraucherinsolvenz entgehen, denn § 302 Nr. 1 der Insolvenzordnung nimmt Forderungen aus unerlaubter Handlung von einer Restschuldbefreiung aus.

Der Geschäftsführer haftet allerdings nicht für Säumniszuschläge gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV, da diese Norm kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt (vgl. BGH, Beschl. v. 14.07.2008 - II ZR 238/07). Kein Schaden und damit keine Haftung war gegeben, wenn der Geschäftsführer Zahlungen nicht leistete, deren Anfechtung gemäß der §§ 129 ff. InsO zu erwarten war (BGH NJW 2005, 2584). Seit 01.01.2008 gilt dies jedoch nicht mehr uneingeschränkt, da gemäß § 28e Abs. 1 S. 2 SGB IV die Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht gilt (str.).  

Voraussetzung der Strafbarkeit gemäß § 266a StGB ist die Möglichkeit der Beitragsentrichtung. (Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen wirkt die Unmöglichkeit der Beitragsentrichtung allerdings regemäßig nicht tatbestandsausschließend: BGH, Beschl. v. 11.08.2011 - 1 StR 295/11). Die Zahlungsunfähigkeit allein reicht für die Unmöglichkeit allerdings nicht aus, wenn der Geschäftsführer es, obwohl es ihm z.B. durch Kreditaufnahme möglich gewesen wäre, unterlassen hat, rechtzeitig vor dem Fälligkeitstag die erforderlichen Mittel zu beschaffen. 

 

Eine Strafbarkeit gemäß § 266a StGB läßt sich vermeiden, wenn der Arbeitgeber spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach der Einzugsstelle schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beträge mitteilt und darlegt, warum die fristgemäße Zahlung nicht möglich ist, obwohl er sich darum ernsthaft bemüht hat (§ 266a Abs. 6 StGB). Unter diesen Voraussetzungen kann das Gericht von einer Bestrafung absehen. Werden die Beträge nachträglich innerhalb der von der Einzugsstelle gewährten Stundungsfrist entrichtet, wird der Täter insoweit nicht bestraft. In der Praxis wird von dieser Strafbefreiungsmöglichkeit allerdings kaum Gebrauch gemacht.

 

Gemäß § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 b des Strafgesetzbuchs wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft, wer es in der Unternehmenskrise unterläßt, Handelsbücher zu führen, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist oder seine Bilanz nicht in der vorgeschriebenen Zeit aufstellt. Auch diese Delikte werden bei fast jeder Insolvenz verwirklicht, da die Kosten für die Buchhaltung und Bilanzierung, welche häufig durch Externe besorgt wird, eingespart werden sollen. Strafbar ist die unterlassene Buchführung und Bilanzierung jedoch auch außerhalb der Unternehmenskrise gemäß § 283b Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und Nr. 3b StGB, hier drohen bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Bisher war in der Rechtsprechung anerkannt, daß es einem Geschäftsführer, der nicht selbst zur Buchführung und Bilanzierung in der Lage war und über keine Mittel mehr für einen Steuerberater verfügte, unmöglich war, den Anforderungen des § 283 StGB gerecht zu werden. Diese Unmöglichkeit ließ den objektiven Tatbestand und damit die Strafbarkeit entfallen. Mit Beschluss vom 20.10.2011 (Az.: 1 StR 354/11) hat der Bundesgerichtshof inzwischen in einem obiter dictum angedeutet, nicht mehr an dieser Rechtsprechung festhalten zu wollen (vgl. Hagemeier, NZWiSt 2012, 105 ff.). Der § 283 Abs. 1 Nr. 1 und 5 StGB sei gerade für Fälle eingetretener "Zahlungsknappheit" geschaffen und würde leerlaufen, wenn nicht von der Geschäftsführung verlangt würde, so rechtzeitig Vorsorge zu treffen, daß das Führen der Bücher und Erstellen der Bilanzen gerade auch in der Krise gewährleistet sei.

Daneben birgt eine mangelhafte Buchführung eine weitere Gefahr für die Geschäftsführung: Sie entspricht nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes und kann daher die persönliche Haftung des Geschäftsführers gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG begründen. 

 

Hinzuweisen ist auch auf die Gefahr einer Haftung für fällige Umsatzsteuer und Umsatzsteuervorauszahlungen sowie einbehaltene Lohnsteuer aus den §§ 69, 34 der Abgabenordnung (vgl. zur Lohnsteuer BFH, Urt. v. 27.02.2007 - VII R 67/05). Für eine steuerrechtliche Haftung ist, anders als bei der zivilrechtlichen Haftung für Sozialversicherungsbeiträge, nicht erheblich, daß geleistete Zahlungen von einem Insolvenzverwalter nachträglich nach den §§ 129 ff. InsO angefochten worden wären (BFH, Urt. v. 05.06.2007 - VII R 65/05, BStBl. II 2008, 273). Der vom Gesetzgeber § 69 AO beigemessene Schutzzweck gebietet, den hypothetischen Kausalverlauf im Falle einer gedachten Anfechtung unberücksichtigt zu lassen (BFH a.a.O.).

 

Neben den vorbenannten Straftaten kommen weitere Delikte im Rahmen einer Unternehmenskrise in Betracht. Das Eingehen von Verpflichtungen in dem Wissen, diese voraussichtlich nicht bedienen zu können, ist etwa als Eingehungsbetrug strafbar. Als Bankrottstraftaten gemäß § 283 StGB strafbar sind unter anderem das Beiseiteschaffen von Bestandteilen des Vermögens der Gesellschaft, das Vortäuschen von Rechten oder das Anerkennen von erdichteten Rechten sowie das Tätigen von Verlust- oder Spekulationsgeschäften. Schließlich sind noch die Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigung gemäß der §§ 283c, 283d StGB einschlägige Verfehlungen. 

 

Bereits die sich abzeichnende Krise des Unternehmens birgt für die Geschäftsführung zahlreiche Haftungsfallen und Strafbarkeitsrisiken. Die Praxis lehrt, daß die meisten Geschäftsführer den ihnen vom Gesetz auferlegten Pflichten und Verboten überfordert sind. Entsprechend viele Insolvenzen lösen daher Ermittlungsverfahren und Inanspruchnahmen durch Dritte (z.B. Insolvenzverwalter, Sozialversicherung) aus. Die Geschäftsführung ist daher gut beraten, rechtzeitig die Hilfe eines im Insolvenz- und Insolvenzstrafrecht erfahrenen Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen.

 

Kontaktieren Sie meine Kanzlei, auch in den Fällen zivilrechtlicher Inanspruchnahme, für einen kurzfristigen Besprechungstermin. Der Rat eines im Insolvenzstrafrecht versierten Rechtsanwalts lohnt sich in der Regel bereits im Vorfeld einer Insolvenz, um Strafbarkeitsrisiken und Haftungsfallen zu umgehen

 

 

 

 

 

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