

Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Mit Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum ergänzend zu der Frage Stellung genommen, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3...
Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei...
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam...
Einstellung im Ermittlungsverfahren
Nachfolgend wird eine beispielhafte Abrechnung in einem durchschnittlichen Fall auf Basis der Mittelgebühr dargestellt. Im Beispiel beauftragt der Mandant den Rechtsanwalt für Strafrecht im Ermittlungsverfahren. Die vorgeworfene Tat wäre vor dem Amtsgericht zu verhandeln. Der Rechtsanwalt erreicht, daß das Strafverfahren noch vor Anklageerhebung nicht nur vorläufig eingestellt wird. Es wird angenommen, daß sich der Mandant auf freiem Fuß befindet. Es werden 20 Kopien aus der Akte unterstellt.
| Grundgebühr Strafsache | Nr. 4100 VV RVG | 165,00 EUR |
| Verfahrensgebühr | Nr. 4104 VV RVG | 140,00 EUR |
| Zusatzgebühr (Vermeidung der Hauptverhandlung) | Nr. 4141 VV RVG | 140,00 EUR |
| Dokumentenpauschale (20 Kopien) | Nr. 7000 VV RVG | 10,00 EUR |
| Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
| Zwischensumme netto | 475,00 EUR | |
| Umsatzsteuer 19 % | Nr. 7008 VV RVG | 90,25 EUR |
| Summe | 565,25 EUR |
Vertretung in der Hauptverhandlung
Die nachfolgende Abrechnung könnte für einen durchschnittlichen Fall gelten, in dem der Mandant den Rechtsanwalt für Strafrecht aufsucht, nachdem ihm eine Anklageschrift zugestellt und er zum Hauptverhandlungstermin geladen wurde. Zugrundegelegt wird ein Hauptverhandlungstermin vor dem Amtsgericht. Es wird angenommen, daß sich der Mandant auf freiem Fuß befindet. Es werden 20 Kopien aus der Akte unterstellt.
| Grundgebühr Strafsache | Nr. 4100 VV RVG | 165,00 EUR |
| Verfahrensgebühr Amtsgericht | Nr. 4106 VV RVG | 140,00 EUR |
| Terminsgebühr Amtsgericht | Nr. 4108 VV RVG | 230,00 EUR |
| Dokumentenpauschale (20 Kopien) | Nr. 7000 VV RVG | 10,00 EUR |
| Auslagenpauschale für Post und Telekommunikation | Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
| Zwischensumme netto | 565,00 EUR | |
| Umsatzsteuer 19 % | Nr. 7008 VV RVG | 107,35 EUR |
| Summe | 672,35 EUR |
Auch an dieser Stelle noch einmal der Hinweis, daß der Rechtsanwalt für Strafrecht die Gebühren im konkreten Fall nach billigem Ermessen festzulegen hat und Ihre anwaltliche Kostennote daher von obigen Beispielen abweichen kann.

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