Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
In Fällen der notwendigen Verteidigung gibt das Gericht dem Angeschuldigten auf, binnen einer bestimmten Frist (meist eine Woche) einen Verteidiger zu benennen. Andernfalls ordnet das Gericht einen "erfahrenen Verteidiger" bei.
Benennt der Angeschuldigte einen Verteidiger seiner Wahl, muß ihm dieser als Pflichtverteidiger beigeordnet werden, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht.
Ein wichtiger Grund kann etwa eine bestehende Interessenkollision sein. Explizit kein wichtiger Grund liegt vor, wenn der Verteidiger "zur Konfliktverteidigung neigt" oder dem Gericht sonst unbequem ist.
Mein Rat: Suchen Sie sich Ihren Verteidiger selbst aus. Zwischen Ihnen und Ihrem Verteidiger sollte die Kommunikation stimmen. Bei der Auswahl durch das Gericht kann dies der Fall sein - oder eben auch nicht. Es hält sich zudem hartnäckig das Gerücht, daß vereinzelt Richter gerne solche Rechtsanwälte beiordnen, die in der Hauptverhandlung nicht allzusehr "stören".
Auch wenn das Gericht bereits einen Pflichtverteidiger beigeordnet hat, können Sie einen anderen Rechtsanwalt mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Die Beiordnung des ersten Verteidigers ist dann aufzuheben.
Als Strafverteidiger übernehme ich regelmäßig Pflichtmandate. Ich bin insbesondere in Berlin, jedoch auch bundesweit tätig. Sollte das Gericht Sie aufgefordert haben, einen Verteidiger zu benennen, zögern Sie nicht, meine Kanzlei zu kontaktieren. Beachten Sie unbedingt die vom Gericht gesetzte Frist. Unter 030 / 398 898 23 erhalten Sie kurzfristig einen Besprechungstermin.
Die Fälle, in denen dem Angeschuldigten/Angeklagten ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden muß, regelt § 140 der Strafprozessordnung (StPO). Die häufigsten Fälle sind:
In Jugendstrafsachen gilt neben dem § 140 StPO noch § 68 des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Hiernach ist u.a. auch ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn den Erziehungsberechtigten ihre Rechte nach dem JGG entzogen sind. Zudem wird § 140 StPO dergestalt angewendet, daß eine Beiordnung wegen der "Schwere der Tat" (§ 140 Abs. 2 S. 1 Var. 1 StPO) stets auch dann erforderlich ist, wenn dem Angeschuldigten die Verhängung einer Jugendstrafe (unabhängig von deren Höhe) droht.
Das Gesetz spricht in diesen Fällen von der "notwendigen Verteidigung". Die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ist hier notwendig, um die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens sicherzustellen. Daher spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers keine Rolle.
Die Aufgabe und die prozessualen Rechte und Pflichten von Pflichtverteidiger und Wahlverteidiger sind identisch. Der Rechtsanwalt, der eine Pflichtverteidigung übernimmt, ist also nicht eine Art "Vertreter des Staates", sondern einzig den Interessen seines Mandanten verpflichtet. Wer von einem Pflichtverteidiger vor Gericht vertreten wird, ist also deswegen nicht schlechter verteidigt als jemand, der von einem Wahlverteidiger vertreten wird.
Allerdings ist ein Wechsel des Verteidigers im Falle der Pflichtverteidigung nicht so problemlos möglich wie bei der Wahlverteidigung. Vor allem wer die Kosten der Strafverteidigung nicht selbst aufbringen kann ist im Zweifel an seinen Pflichtverteidiger gebunden, auch wenn er zu ihm nicht (mehr) das erforderliche Vertrauensverhältnis hat. Daher empfiehlt es sich, wie bereits oben ausgeführt, den beizuordnenden Pflichtverteidiger selbst auszusuchen, anstatt sich der Auswahl durch das Gericht zu fügen.
Der Pflichtverteidiger erhält seine Gebühren nach Abschluss des Verfahrens aus der Landeskasse. Ein Gebührenanspruch gegen den Mandanten besteht nicht, sofern nicht eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde. Im Falle einer Verurteilung legt das Gericht dem Angeklagten jedoch die Verfahrenskosten inklusive der Pflichtverteidigergebühren auf. Der Staat wird in diesem Fall versuchen, die gesamten Verfahrenskosten vom Verurteilten zurückzuerhalten.