Vergütung der Strafverteidigung

1. Vergütungsvereinbarung

Üblich ist eine Pauschalvergütung für die einzelnen Abschnitte des Strafverfahrens sowie die Wahrnehmung von Terminen durch den Anwalt. Eine solche Vergütungsvereinbarung macht dem Mandanten das anwaltliche Honorar transparent und gewährt eine entsprechende Kostenkontrolle.

 

Daneben möglich ist die Vereinbarung eines Zeithonorars, ggfls. in Kombination mit einer Pauschalvergütung für einzelne Verfahrensabschnitte.

 

2. Gesetzliche Vergütung

Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.

 

Die verbindliche Bestimmung der Gebühr kann erst nach Abschluß der Angelegenheit erfolgen, daher besteht bis zu diesem Zeitpunkt Unsicherheit über die Höhe der Gebühren. Die Gebührenrahmen und Auslagen(-pauschalen) ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses ist eine Wissenschaft für sich und für den Mandanten regelmäßig nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Bestimmung der "angemessenen Gebühr" durch den Rechtsanwalt.

 

Die gesetzlichen Gebühren stellen zudem nur einen Auffangtatbestand dar, welcher dem Rechtsanwalt eine Mindestvergütung bietet. Eine effektive und umfassende Strafverteidigung erfordert jedoch häufig einen Zeiteinsatz, der sich bei Ansatz der Mindestgebühren nicht wirtschaftlich darstellen läßt.

 

Aufgrund dieser Kritikpunkte an der gesetzlichen Gebühr ist der Abschluß einer Vergütungsvereinbarung regelmäßig ratsam.

 

3. Pflichtverteidigung

Im Rahmen der Pflichtverteidigung rechne ich mit dem Staat meine Vergütung ab. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie beispielsweise, wenn gegen Sie Untersuchungshaft vollstreckt wird oder wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind verhältnismäßig schwere Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, wie etwa schwere Körperverletzung, Raub, Totschlag, Meineid oder Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge. Die Einzelheiten zur Pflichtverteidigung ergeben sich aus § 140 StPO.

 

Ihren Pflichtverteidiger können Sie sich grundsätzlich selbst aussuchen. Das Gericht wird Ihnen eventuell aufgeben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sie können mich aber auch zunächst als Wahlverteidiger beauftragen und ich werde in entsprechenden Fällen meine Beiordnung als Pflichtverteidiger bei Gericht beantragen.

 

4. Rechtsschutzversicherung

Viele Rechtsschutzpolicen umfassen den Straf-Rechtsschutz. Im verkehrsrechtlichen Bereich trägt die Versicherung regelmäßig die gesetzlichen Verteidigergebühren (abzüglich der vom Mandanten zu tragenden Selbstbeteiligung) für die Verteidigung wegen

  • eines verkehrsrechtlichen Vergehens. Hierbei handelt es sich um Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, wie etwa unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Gefährdung des Straßenverkehrs, Trunkenheit im Verkehr etc.)
  • des Vorwurfs einer Ordnungswidrigkeit (z.B. Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeits-, Rotlicht- oder Abstandsverstößen etc.)

Wird der Versicherungsnehmer wegen eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt, ist er verpflichtet, der Versicherung die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat, § 2 i) aa) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).

 

Die Kosten für die Verteidigung im Bußgeldverfahren muß der Versicherungsnehmer nicht erstatten, auch wenn er wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit verurteilt wird.

 

Wegen eines nicht-verkehrsrechtlichen Vergehens besteht Rechtsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen wird. Kein Rechsschutz besteht demnach für die Verteidigung wegen des Vorwurfs

  • eines Verbrechens, also einer Tat, die im Mindestmaß mit einem Jahr Freiheitsstrafe oder mehr bestraft wird (z.B. Raub, Meineid etc.). In diesen Fällen wird dem Versicherungsnehmer jedoch ein Pflichtverteidiger gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung beigeordnet.
  • eines Vorsatzdelikts (z.B. Beleidigung, Betrug, Diebstahl, Urkundenfälschung etc.)

Wird dem Versicherungsnehmer die vorsätzliche Begehung eines Deliktes vorgeworfen, dessen fahrlässige Begehung ebenfalls strafbar ist (z.B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung) und wird er nicht wegen des Vorsatzdeliktes rechtskräftig verurteilt, besteht rückwirkend Versicherungsschutz. Das heißt, daß der Versicherungsnehmer zunächst die Verteidigergebühren tragen muß, diese ihm aber nachträglich erstattet werden (abzüglich des Selbstbehalts), wenn er nicht wegen der Vorsatztat verurteilt wird.

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