Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Üblich ist eine Pauschalvergütung für die einzelnen Abschnitte des Strafverfahrens sowie die Wahrnehmung von Terminen durch den Anwalt. Eine solche Vergütungsvereinbarung macht dem Mandanten das anwaltliche Honorar transparent und gewährt eine entsprechende Kostenkontrolle.
Daneben möglich ist die Vereinbarung eines Zeithonorars, ggfls. in Kombination mit einer Pauschalvergütung für einzelne Verfahrensabschnitte.
Die jeweils angemessene Gebühr innerhalb der vorgegebenen Gebührenrahmen ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 RVG). Zusätzlich kann ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts bei der Bemessung herangezogen werden.
Die verbindliche Bestimmung der Gebühr kann erst nach Abschluß der Angelegenheit erfolgen, daher besteht bis zu diesem Zeitpunkt Unsicherheit über die Höhe der Gebühren. Die Gebührenrahmen und Auslagen(-pauschalen) ergeben sich aus dem Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses ist eine Wissenschaft für sich und für den Mandanten regelmäßig nicht nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Bestimmung der "angemessenen Gebühr" durch den Rechtsanwalt.
Die gesetzlichen Gebühren stellen zudem nur einen Auffangtatbestand dar, welcher dem Rechtsanwalt eine Mindestvergütung bietet. Eine effektive und umfassende Strafverteidigung erfordert jedoch häufig einen Zeiteinsatz, der sich bei Ansatz der Mindestgebühren nicht wirtschaftlich darstellen läßt.
Aufgrund dieser Kritikpunkte an der gesetzlichen Gebühr ist der Abschluß einer Vergütungsvereinbarung regelmäßig ratsam.
Im Rahmen der Pflichtverteidigung rechne ich mit dem Staat meine Vergütung ab. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger haben Sie beispielsweise, wenn gegen Sie Untersuchungshaft vollstreckt wird oder wenn Ihnen ein Verbrechen zur Last gelegt wird. Verbrechen sind verhältnismäßig schwere Taten, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind, wie etwa schwere Körperverletzung, Raub, Totschlag, Meineid oder Betäubungsmittelhandel in nicht geringer Menge. Die Einzelheiten zur Pflichtverteidigung ergeben sich aus § 140 StPO.
Ihren Pflichtverteidiger können Sie sich grundsätzlich selbst aussuchen. Das Gericht wird Ihnen eventuell aufgeben, einen Pflichtverteidiger zu benennen. Sie können mich aber auch zunächst als Wahlverteidiger beauftragen und ich werde in entsprechenden Fällen meine Beiordnung als Pflichtverteidiger bei Gericht beantragen.
Viele Rechtsschutzpolicen umfassen den Straf-Rechtsschutz. Im verkehrsrechtlichen Bereich trägt die Versicherung regelmäßig die gesetzlichen Verteidigergebühren (abzüglich der vom Mandanten zu tragenden Selbstbeteiligung) für die Verteidigung wegen
Wird der Versicherungsnehmer wegen eines vorsätzlichen Vergehens rechtskräftig verurteilt, ist er verpflichtet, der Versicherung die Kosten zu erstatten, die dieser für die Verteidigung wegen des Vorwurfs eines vorsätzlichen Verhaltens getragen hat, § 2 i) aa) Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB).
Die Kosten für die Verteidigung im Bußgeldverfahren muß der Versicherungsnehmer nicht erstatten, auch wenn er wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit verurteilt wird.
Wegen eines nicht-verkehrsrechtlichen Vergehens besteht Rechtsschutz, wenn dem Versicherungsnehmer ein Fahrlässigkeitsdelikt vorgeworfen wird. Kein Rechsschutz besteht demnach für die Verteidigung wegen des Vorwurfs
Wird dem Versicherungsnehmer die vorsätzliche Begehung eines Deliktes vorgeworfen, dessen fahrlässige Begehung ebenfalls strafbar ist (z.B. fahrlässige Tötung, fahrlässige Körperverletzung) und wird er nicht wegen des Vorsatzdeliktes rechtskräftig verurteilt, besteht rückwirkend Versicherungsschutz. Das heißt, daß der Versicherungsnehmer zunächst die Verteidigergebühren tragen muß, diese ihm aber nachträglich erstattet werden (abzüglich des Selbstbehalts), wenn er nicht wegen der Vorsatztat verurteilt wird.
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