Hinweise zu Durchsuchung & Beschlagnahme
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Häufig ist die Durchsuchung der erste Kontakt des Beschuldigten mit den Ermittlungsbehörden. Zumeist kann der Abbruch der Durchsuchung nicht erreicht werden. Selbst wenn der Durchsuchungsbeschluss nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wird die Durchsuchung in aller Regel wegen "Gefahr im Verzug" fortgesetzt.
Es gibt jedoch einige Hinweise, die der Betroffene unbedingt beachten sollte, um sich alle Möglichkeiten der nachträglichen Überprüfung offen und die Folgen der Durchsuchung möglichst gering zu halten.
Der Betroffene darf seinen Verteidiger anrufen und dieser ist berechtigt, bei der Durchsuchung anwesend zu sein. Eine Grenze stellt allein § 164 StPO (Störung einer amtlichen Tätigkeit) dar. In aller Regel wird allerdings mit dem Beginn der Durchsuchung nicht bis zum Eintreffen des Verteidigers gewartet.
Der Betroffene muß darauf bestehen, daß ihm eine Abschrift des der Durchsuchung zugrundeliegenden Beschlusses überlassen wird. Hierauf hat er einen Anspruch.
Nur wenn im Durchsuchungsbeschluss bestimmte Gegenstände oder Unterlagen aufgeführt sind, zu deren Auffinden die Durchsuchung führen soll, kann erwägt werden, diese Gegenstände oder Unterlagen freiwillig herauszugeben. So kann vermieden werden, daß die Durchsuchung weitergeführt wird und sogenannte "Zufallsfunde" gemacht werden. Diese können eine weitergehende Strafverfolgung nach sich ziehen. Eine planmäßige Suche nach "Zufallsfunden" kann ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen, verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht.
Im Regelfall sollten jedoch keine Gegenstände oder Unterlagen freiwillig herausgegeben werden.
Falls Unterlagen beschlagnahmt werden, muß versucht werden, hiervon Kopien zu fertigen. Alle sichergestellten Gegenstände und Unterlagen müssen in einem Protokoll vermerkt werden. Hierrauf ist ggfls. zu achten.
Wie auch in jedem anderen Stadium des Ermittlungsverfahren sollten keinesfalls Angaben gegenüber den Beamten gemacht werden. Der Betroffene einer Durchsuchung ist in aller Regel sehr aufgeregt, darf sich aber trotzdem nicht zu unbedachten Äußerungen hinreißen lassen.
Wenn bei Ihnen als Beschuldigtem eine Durchsuchung vorgenommen wurde, sollten Sie unverzüglich einen erfahrenen Strafverteidiger konsultieren. Nehmen Sie Kontakt zu meiner Kanzlei unter 030 / 398 898 23 auf und Sie erhalten binnen 24 Stunden einen Besprechungstermin.