Betäubungsmittelstrafrecht

Als Strafverteidiger vertrete ich Mandanten u.a. wegen Vorwürfen des Betäubungsmittelstrafrechts. Die entsprechenden Straftatbestände finden sich neben verfahrensrechtlichen Regelungen in den §§ 29 bis 38 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG).

 

Entscheidend für die zu erwartende Sanktionshöhe ist zunächst die Menge an Betäubungsmitteln, auf die sich das Verfahren bezieht. Unterschieden wird zwischen der geringen Menge, der normalen oder einfachen Menge und der nicht geringen Menge. Daneben spielt im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts die Kronzeugenregelung nach § 31 BtMG eine (auch im Vergleich mit § 46b StGB) erhebliche Rolle.

 

Der Besitz, Handel und die Herstellung einer nicht geringen Menge wird gemäß § 29a BtMG mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, stellt also ein Verbrechen dar. Gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 2 der Strafprozeßordnung ist dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Der Staat übernimmt hier also (vorerst) die Kosten der Strafverteidigung.

 

Ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits gegeben bei allen eigennützigen Bemühungen, die darauf gerichtet sind, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch nur vermittelnde Tätigkeit handelt. Hierbei ist gleichgültig, ob der Täter nur Scheindrogen liefert oder irrtümlich eine Scheindroge für echte Betäubungsmittel hält und übergibt.

 

Strafbewehrt ist die Herstellung wie auch der Anbau von Betäubungsmitteln, also etwa das Betreiben einer Cannabisplantage, aber bereits auch die Aufzucht einer einzigen Pflanze.

 

Die Einfuhr von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft (§ 30 BtMG). Handelt der Täter als Mitglied einer Bande, beträgt die Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren. Bei der Beurteilung der Menge kommt es auf den Wirkstoffgehalt, also nicht das Bruttogewicht der Substanz an. Die Höhe der nicht geringen Menge für die einzelnen verbotenen Wirkstoffe ergibt sich nicht aus dem Gesetz, sondern aus obergerichtlichen Urteilen.

 

Beim Besitz von Betäubungsmitteln handelt sich um einen Auffangtatbestand, der nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Besitzerlangungshandlung (Erwerb, Sichverschaffen) nicht nachweisbar ist. Der Besitz tritt daher hinter nachweisbaren Begehungsweisen des § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG zurück.

 

Zu der nicht geringen Menge der folgenden Substanzen liegen verbindliche Werte des Bundesgerichtshofs vor:

BtM-Art Grenzwert Bundesgerichtshof
Amphetamin 10 g Amphetaminbase
Ecstasy (Amphetaminderivate: MDA, MDMA, MDE und MDEA) 30 g Base / 35 g Hydrochlorid
Metamphetamin (Crystal-Speed) 5 g Base / 6,2 g Hydrochlorid
Buprenorphin (Subutex) 416,67 mg Buprenorphin / 450 mg Buprenorphin-Hydrochlorid
Cannabisprodukte 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC)
Heroin 1,3 g Heroinbase / 1,5 g Heroinhydrochlorid (HHCl)
Khat 30 g Cathinon
Kokain 4,5 g Kokainbase / 5 g Kokainhydrochlorid (KHCl)
LSD 6 mg Lysergsäurediätthylamid
Morphin 4 g Morphinbase / 4,5 g Morphinhydrochlorid

Gemäß § 31a BtMG kann das Verfahren wegen einer Tat nach § 29 Abs. 1, 2 oder 4 BtMG eingestellt werden, wenn sich das Verfahren auf eine geringe Menge Betäubungsmittel zum Eigenverbrauch bezieht. Was eine geringe Menge ist, wird in den verschiedenen Bundesländern nicht einheitlich beurteilt. In Berlin werden bis zu 10 g Cannabis grundsätzlich noch als geringe Menge angesehen. In Brandenburg werden dahingegen nur bis zu 6 g Cannabis als geringe Menge angesehen. Bei einer Einlassung hinsichtlich des Eigenverbrauchs sind jedoch eventuelle fahrerlaubnisrechtliche Konsequenzen zu beachten.

Vollstreckungsrechtlich ergeben sich im Betäubungsmittelstrafrecht Besonderheiten. So kann etwa die Vollstreckung einer Strafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe gemäß § 35 BtMG zurückgestellt werden ("Therapie statt Strafe"). Auf der anderen Seite können freiheitsentziehende Maßregeln der Sicherung und Besserung (Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB) angeordnet werden.

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