Verteidigung in Arztstrafsachen


Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Mit Beschluss vom 31.08.2011 hat sich der Bundesfinanzhof (BFH, Az.: VII B 59/11) zu der Frage geäußert, vor welchem Gericht der Steuerpflichtige Rechtsschutz gegen einen Insolvenzantrag einer Finanzbehörde erlangen...
Mit Beschluss vom 15.12.2011 – 1 StR 579/11 hat der erste Senat des Bundesgerichtshofs in einem obiter dictum ergänzend zu der Frage Stellung genommen, wann ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 3...
Wer eine Scheinrechnung ausstellt, schuldet gemäß § 14c Abs. 2 S. 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) den in der Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag. Der Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht dabei...
Die Neuregelung der Selbstanzeige im Steuerstrafrecht führt zu Problemen insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer. Hierauf macht die Hauptgeschäftsführerin der Bundessteuerberaterkammer, Frau Schmidt-Keßeler, aufmerksam...
Das gesamte Gesundheitswesen ist in den letzten Jahren mehr und mehr in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten. Anknüpfungspunkt der Ermittlungen ist dabei nicht nur jeder Anfangsverdacht auf einen Behandlungsfehler.
Insbesondere die Bereiche der Abrechnungspraxis, des Sponsorings, der Werbung und des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Ausgestaltung des Krankenhausdienstes (Arbeitszeit, Arbeitsschutz) enthalten viele juristische Untiefen, die nur mithilfe professioneller Rechtsberatung sicher umschifft werden können.
Als im Strafrecht und Medizinrecht versierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafrechtlichen Verfehlung erhoben wird. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für einen kurzfristigen Besprechungstermin. Nehmen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihr Schweigerecht in Anspruch (dies darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden).
Sobald die Staatsanwaltschaft gegen einen Arzt oder Zahnarzt ermittelt, steht viel auf dem Spiel. Auch wenn schließlich das Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wird, droht eventuell bereits im Ermittlungsverfahren die Suspendierung oder Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch kann die Approbation ruhen oder gar widerrufen werden gemäß der §§ 5, 6 BÄO.
Weitere mögliche Folgen eines Strafverfahrens gegen Ärzte sind:
Folgende Delikte sind regelmäßig Gegenstand von Strafverfahren gegen Ärzte und Zahnärzte.