Verteidigung in Arztstrafsachen
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
Wer Bücher zu führen und Bilanzen zu erstellen hat, kann sich wegen Bankrotts strafbar machen, wenn er in einer Unternehmenskrise diese handelsrechtlichen Pflichten vernachlässigt. Die Strafbarkeit entfällt jedoch bisher, wenn...
Umstritten war der Beginn der strafrechtlichen Verjährung der Hinterziehung der Schenkungsteuer in den Fällen, in denen der Täter die Finanzbehörden von der Schenkung in Unkenntnis gelassen hat. In dem vom Bundesgerichtshof...
Nach dem Regierungsentwurf zur Änderung der Insolvenzordnung vom 18.07.2012 sollen Steuerschulden aus Steuerhinterziehungstaten künftig von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Der Insolvenzschuldner, der wegen einer...
Nach Auffassung des FG Hamburg (Urt. v. 14.12.2012 – 2 K 6/11) sind Strafverteidigungskosten als Folge kriminellen Verhaltens grundsätzlich der privat zu verantwortenden Unrechtssphäre zuzuordnen und allenfalls dann als...
Das gesamte Gesundheitswesen ist in den letzten Jahren mehr und mehr in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten. Anknüpfungspunkt der Ermittlungen ist dabei nicht nur jeder Anfangsverdacht auf einen Behandlungsfehler.
Insbesondere die Bereiche der Abrechnungspraxis, des Sponsorings, der Werbung und des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Ausgestaltung des Krankenhausdienstes (Arbeitszeit, Arbeitsschutz) enthalten viele juristische Untiefen, die nur mithilfe professioneller Rechtsberatung sicher umschifft werden können.
Als im Strafrecht und Medizinrecht versierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafrechtlichen Verfehlung erhoben wird. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für einen kurzfristigen Besprechungstermin. Nehmen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihr Schweigerecht in Anspruch (dies darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden).
Sobald die Staatsanwaltschaft gegen einen Arzt oder Zahnarzt ermittelt, steht viel auf dem Spiel. Auch wenn schließlich das Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wird, droht eventuell bereits im Ermittlungsverfahren die Suspendierung oder Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch kann die Approbation ruhen oder gar widerrufen werden gemäß der §§ 5, 6 BÄO. Die Mitteilung an die zuständige Berufskammer regelt Nr. 26 MiStra.
Nach § 5 II 1 BÄO ist die Approbation zwingend zu wiederrufen, wenn nach deren Erteilung die Voraussetzung nach § 3 I 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, also wenn sich aufgrund eines Verhaltens des Arztes nach Erteilung der Approbation dessen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Straftaten können Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Folge haben, auch wenn sie nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.
Weitere mögliche Folgen eines Strafverfahrens gegen Ärzte sind:
Folgende Delikte sind regelmäßig Gegenstand von Strafverfahren gegen Ärzte und Zahnärzte.