Arztstrafrecht

Das gesamte Gesundheitswesen ist in den letzten Jahren mehr und mehr in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten. Anknüpfungspunkt der Ermittlungen ist dabei nicht nur jeder Anfangsverdacht auf einen Behandlungsfehler.

 

Insbesondere die Bereiche der Abrechnungspraxis, des Sponsorings, der Werbung und des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Ausgestaltung des Krankenhausdienstes (Arbeitszeit, Arbeitsschutz) enthalten viele juristische Untiefen, die nur mithilfe professioneller Rechtsberatung sicher umschifft werden können.

 

Als im Strafrecht und Medizinrecht versierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafrechtlichen Verfehlung erhoben wird. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für einen kurzfristigen Besprechungstermin. Nehmen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihr Schweigerecht in Anspruch (dies darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden).

 

Sobald die Staatsanwaltschaft gegen einen Arzt oder Zahnarzt ermittelt, steht viel auf dem Spiel. Auch wenn schließlich das Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wird, droht eventuell bereits im Ermittlungsverfahren die Suspendierung oder Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch kann die Approbation ruhen oder gar widerrufen werden gemäß der §§ 5, 6 BÄO. Die Mitteilung an die zuständige Berufskammer regelt Nr. 26 MiStra.

 

Nach § 5 II 1 BÄO ist die Approbation zwingend zu wiederrufen, wenn nach deren Erteilung die Voraussetzung nach § 3 I 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, also wenn sich aufgrund eines Verhaltens des Arztes nach Erteilung der Approbation dessen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Straftaten können Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Folge haben, auch wenn sie nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.


Weitere mögliche Folgen eines Strafverfahrens gegen Ärzte sind:

  • Prangerwirkung in der Öffentlichkeit, etwa bei Durchsuchung der Praxis während der Sprechstunde (das ist der Regelfall) oder in der öffentlichen Hauptverhandlung
  • Vorverurteilung durch die Presse
  • Eintragung einer Vorstrafe in das Führungszeugnis
  • Verweigerung der Niederlassung
  • Entzug oder Ruhen der Kassenzulassung
  • Berufsverbot bis zu 5 Jahren Dauer

Folgende Delikte sind regelmäßig Gegenstand von Strafverfahren gegen Ärzte und Zahnärzte.

  • Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse
  • vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht, Behandlungs- und Diagnosefehler)
  • fahrlässige Tötung und Körperverletzung mit Todesfolge
  • Totschlag und Tötung auf Verlangen (Sterbehilfe)
  • Unterlassene Hilfeleistung
  • Abrechnungsbetrug bzw. -untreue
  • Vorteilsnahme und- gewährung, Bestechlichkeit und Bestechung
  • Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht
  • Schwangerschaftsabbruch

Rechtsanwalt Strafrecht Steuerrecht Berlin