Verteidigung in Arztstrafsachen
Inhaber des Fortbildungszertifikats der Bundesrechtsanwaltskammer
BFH, Urteil vom 11.11.2014 – VII R 44/11
Ab dem 25.12.2013 können besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung, in denen die Taten ab dem 25.12.2003 beendet waren, verjähren.
Mit Wirkung vom 25.12.2008 gilt gemäß § 376 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) für besonders...
Erkenntnisse aus Telefonüberwachung (TÜ) dürfen im Besteuerungsverfahren nur dann verwendet werden, wenn auch nach den Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO) Auskunft an die Finanzbehörden erteilt werden darf. Dies folgt aus...
BFH Beschl. v. 06.02.2013 – XI B 125/12
Das gesamte Gesundheitswesen ist in den letzten Jahren mehr und mehr in das Blickfeld der Strafverfolgungsbehörden geraten. Anknüpfungspunkt der Ermittlungen ist dabei nicht nur jeder Anfangsverdacht auf einen Behandlungsfehler.
Insbesondere die Bereiche der Abrechnungspraxis, des Sponsorings, der Werbung und des Vertriebs von Arzneimitteln und Medizinprodukten sowie der Ausgestaltung des Krankenhausdienstes (Arbeitszeit, Arbeitsschutz) enthalten viele juristische Untiefen, die nur mithilfe professioneller Rechtsberatung sicher umschifft werden können.
Als im Strafrecht und Medizinrecht versierter Rechtsanwalt stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Seite, wenn gegen Sie der Vorwurf einer strafrechtlichen Verfehlung erhoben wird. Kontaktieren Sie meine Kanzlei für einen kurzfristigen Besprechungstermin. Nehmen Sie gegenüber den Ermittlungsbehörden Ihr Schweigerecht in Anspruch (dies darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden).
Sobald die Staatsanwaltschaft gegen einen Arzt oder Zahnarzt ermittelt, steht viel auf dem Spiel. Auch wenn schließlich das Verfahren ohne Hauptverhandlung eingestellt wird, droht eventuell bereits im Ermittlungsverfahren die Suspendierung oder Verdachtskündigung des Arbeitsverhältnisses. Auch kann die Approbation ruhen oder gar widerrufen werden gemäß der §§ 5, 6 BÄO. Die Mitteilung an die zuständige Berufskammer regelt Nr. 26 MiStra.
Nach § 5 II 1 BÄO ist die Approbation zwingend zu wiederrufen, wenn nach deren Erteilung die Voraussetzung nach § 3 I 1 Nr. 2 BÄO weggefallen ist, also wenn sich aufgrund eines Verhaltens des Arztes nach Erteilung der Approbation dessen Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt. Straftaten können Unzuverlässigkeit und Unwürdigkeit zur Folge haben, auch wenn sie nicht unmittelbar die ärztlichen Pflichten gegenüber Patienten betreffen.
Weitere mögliche Folgen eines Strafverfahrens gegen Ärzte sind:
Folgende Delikte sind regelmäßig Gegenstand von Strafverfahren gegen Ärzte und Zahnärzte.